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fachpraxis für kieferorthopädie

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Neupatienten

Wann muss ich zum ersten Mal zum Kieferorthopäden?

Immer wieder hören wir den Satz: „Erst wenn alle bleibenden Zähne da sind, kann mein Kind zum Kieferorthopäden.“ Höchste Zeit also mit diesem Vorurteil aufzuräumen, denn schon vorher kann die Zeit sinnvoll genutzt werden, um Fehlstellungen zu erkennen und das weitere Wachstum positiv zu beeinflussen!

Wann ist eine Frühbehandlung notwendig?

Zum Zeitpunkt, an dem alle bleibenden Zähne vorhanden sind, ist Ihr Kind etwa 12 Jahre alt. Zahnfehlstellungen treten in der Regel aber schon viel früher auf.
Auch im Kleinkindalter sind bereits erblich bedingte Fehlstellungen, wie die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, sichtbar und müssen frühzeitig einer kieferorthopädischen Therapie unterzogen werden. Auch ein Über-, Unter- oder Kreuzbiss ist bereits in jungen Jahren erfolgversprechend behandelbar.

Kindergartenalter

Um das sechste Lebensjahr herum ist eine Untersuchung zur Gebissentwicklung beim Kieferorthopäden sinnvoll. Das Alter ist aber für eine Untersuchung beim Kieferorthopäden nicht entscheidend. Viel mehr kommt es auf die Entwicklung der Zähne und des allgemeinen Wachstums an.
In dieser Wachstumsphase kann das Kieferwachstum bereits positiv beeinflusst werden, falls eine Fehlstellung droht.
In den meisten Fällen ist zwar zu diesem Zeitpunkt noch keine Behandlung notwendig, doch so gehen Sie auf Nummer sicher, damit kein wichtiger Behandlungszeitpunk verpasst wird.

Ab dem 10. Lebensjahr

Ab dem 10. Lebensjahr befindet sich das Gebiss in der besten Verfassung, um erfolgreich behandelt zu werden. Zu dieser Zeit ist das Kieferwachstum noch nicht abgeschlossen und kann noch gezielt beeinflusst werden.
Offensichtliche Probleme können schiefe Zähne, zu eng stehende Zähne oder gänzlich fehlende Zähne sein. Dadurch können sich auch hörbare Lautbildungsstörungen wie Lispeln entwickeln. Auch wenn die Kieferknochen durch Fehlstellungen falsch belastet werden, kann es zu Symptomen wie Kopfschmerzen, Müdigkeit oder Konzentrationsproblemen kommen.
Dringend notwendige kieferorthopädische Maßnahmen gehören bis zum 18. Lebensjahr auch zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

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